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Nachrichtenarchiv

Alle Menschen gleich willkommen heißen!

Angesichts der großen Solidarität gegenüber Geflüchteten aus der Ukraine mahnt Albrecht Bähr, Sprecher der Geschäftsführung der AG Diakonie RLP, auch an Menschen aus anderen Herkunftsregionen zu denken: "Wir dürfen keine Geflüchteten zweiter oder dritter Klasse zulassen."

Mainz. Mit dem Krieg in der Ukraine ist die größte innereuropäische Fluchtbewegung nach dem Zweiten Weltkrieg verbunden. Die Flüchtenden treffen auch in unserem Land auf Hilfsbereitschaft, Unterstützung und Empathie. Die Diakonie unterstützt mit ihren erfahrenen Mitarbeitenden und mit ihrer erprobten Infrastruktur die Menschen, die zu uns kommen.
Alle Menschen, die zu uns flüchten mussten, haben Anspruch auf die Solidarität der europäischen Staaten und Gesellschaften. Dies gilt für Schutzsuchende aus der Ukraine genauso wie für Menschen aus Afghanistan, Eritrea oder Somalia. Mit Sorge sehen wir daher, dass in Polen Schutzsuchende aus den genannten außereuropäischen Ländern an der belarussich-polnischen Grenze zurückgewiesen werden und an der knapp 200 Kilometer langen Grenze eine Mauer errichtet wird, um sich gegen diese Menschen „zu schützen“.
„Wir dürfen keine Geflüchteten zweiter oder dritter Klasse zulassen. Auch in unserem Land nicht. Die Realität sieht aber leider vielfach anders aus. Wir beobachten, dass z.B. Wohnungsangebote oder Unterstützungs- und Integrationsleistungen sich alleine auf Menschen aus der Ukraine beziehen,“ kritisiert Pfr. Albrecht Bähr, Sprecher der Geschäftsführung der Diakonie RLP.
Alle Verantwortlichen in Politik und Zivilgesellschaft sind aufgefordert, einen inklusiven, d.h. allumfassenden Ansatz bei der Aufnahme von Schutzsuchenden zu verfolgen.
Es wäre gut und sinnvoll, wenn sich aus der aktuellen, großen Hilfsbereitschaft eine neue gesellschaftspolitische Denkweise ergibt. Der zufolge müssten Menschen nicht lange Zeit in großen Aufnahmeeinrichtungen isoliert leben und bekämen sofortigen Zugang zu Arbeit und Bildung. Miteinher ginge die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetztes als ausgrenzendes „Sondergesetz“.